Staatsrecht und Verfassungsrecht (Grundrechte, Verfassungsbeschwerde, Volksgesetzgebung)
1. In der anwaltlichen Praxis hat das Staats- und Verfassungsrecht regelmäßig dann Bedeutung, wenn im Rahmen von Verwaltungsverfahren und -prozessen Grundrechte Relevanz haben. Dies kann in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten (Baurecht, Rundfunk- und Medienrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Gewerberecht, Umweltrecht, etc.) der Fall sein. Aber auch im Zivilrecht (Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht) können Grundrechte - und damit auch das Staatsrecht - Bedeutung erlangen.
Den Grundrechten als Bestandteil des Staats- und Verfassungsrechts kommt insbesondere dann eine gesteigerte anwaltliche Aufmerksamkeit zu, wenn sich der Bürger gegen eine hoheitliche Maßnahme wehrt und das Bundesverfassungsgericht gerade wegen einer Verletzung seiner Grundrechte anrufen möchte. Dies geschieht im Wege der Verfassungsbeschwerde. Dabei wird oft übersehen, dass eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden betrieben wird, aber nur eine sehr geringe Anzahl derselben erfolgreich ist. Die Aussicht auf Erfolg ist sehr begrenzt.
Das Bundesverfassungsgericht teilte mit, dass allein in dem Zeitraum von 1951 bis 2005 157.233 Anträge eingegangen sind. Davon waren 151.424 Anträge Verfassungsbeschwerden. Die ganz überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden wurde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Insgesamt waren lediglich 3.699 Verfassungsbeschwerden erfolgreich, d. h. nur 2,5 % der eingereichten Beschwerden!
Dennoch ist es für den Bürger und den Rechtsstaat von großer Bedeutung, wenn diese Möglichkeit der Gegenwehr gegen staatliches Handeln besteht. Die Erfolgsquote sollte jedoch zu einer gründlichen Vorbereitung motivieren.
2. Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt, d. h. durch den Gesetzgeber [Parlaments- oder Volksgesetzgeber (im Bund noch nicht eingeführt)], die Verwaltung oder ein Gericht in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben.
Diese kann sich also gegen ein Gesetz, die Maßnahme einer Behörde oder gegen das Urteil eines Gerichts richten. Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat über diese Annahmevoraussetzungen vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen wurden. Es gibt verschiedene Einlegungsfristen, die zu beachten sind. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Zwar besteht nicht der Zwang, sich einen Anwalt zu nehmen, es ist aber außerordentlich sinnvoll. Das Verfahren selbst ist kostenlos. Das gilt nicht für den Rechtsanwalt. Jedoch kann der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer in Missbrauchsfällen eine Gebühr bis 2.600,00 Euro auferlegt werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern bei diesen Entscheidungen der übrigen Gerichte keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.
Ob es sinnvoll ist, eine Grundrechtsverletzung bis vor das Bundesverfassungsgericht zu tragen, können Sie mit uns erörtern. Wir versprechen Ihnen nicht, dass Sie dort sicher gewinnen werden. Sollten wir uns dazu durchringen, den Weg der Verfassungsbeschwerde zu gehen, betreiben wir diese mit der gebührenden Sorgfalt und im Bewusstsein der schwierigen Ausgangsvoraussetzungen.
3. Natürlich erlangt das Staats- und Verfassungsrecht in der anwaltlichen Praxis auch darüber hinaus Bedeutung. Insbesondere im Rahmen der sogenannten Volksgesetzgebung in den Bundesländern hat das (Landes-) Staatsrecht und Verfassungsrecht zunehmende Anwaltstätigkeit ausgelöst. Die anwaltliche Beratung im Vorfeld von Initiativen (Volksantrag, Bürgerantrag, Einwohnerinitiative, Volkspetition, Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) und während des Verfahrens ist oftmals unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg der Bürgerinitiative. Leider kommt es hier allzu oft zu Auseinandersetzungen vor den Verfassungsgerichten der Bundesländer. Eine frühzeitige anwaltliche Betreuung steigert die Erfolgsaussichten auch in diesem Fall.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter Neumann betreut Volksgesetzgebungsverfahren in allen Bundesländern.
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