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04. Juli 2012

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Reform des Sorgerechts der Väter

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Vater in Zukunft auch gegen den Willen der Mutter ein Mitsorgerecht für das Kind durchsetzen kann, sofern dies dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft.

Die Bundesregierung zieht damit die Konsequenzen aus Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG).

In seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - hatte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html

entschieden:

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

 

Schon zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 03. Dezember 2012, Beschwerde-Nr. 22028/04  festgestllt:  

Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung in der Frage des  Sorgerechts für ein uneheliches Kind, wie er nach § 1626 a BGB in Deutschland  besteht, diskriminiert den Vater eines unehelichen Kindes und verletzt damit die  EMRK.

Nun hat die Bundesregierung die aus dieser Entscheidung resultierenden die Konsequenzen gezogen.

 

Peter Neumann