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04. Juli 2012
Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Reform des Sorgerechts der Väter
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Vater in Zukunft auch gegen den Willen der Mutter ein Mitsorgerecht für das Kind durchsetzen kann, sofern dies dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft.
Die Bundesregierung zieht damit die Konsequenzen aus Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG).
In seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - hatte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html
entschieden:
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
Schon zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 03. Dezember 2012, Beschwerde-Nr. 22028/04 festgestllt:
Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung in der Frage des Sorgerechts für ein uneheliches Kind, wie er nach § 1626 a BGB in Deutschland besteht, diskriminiert den Vater eines unehelichen Kindes und verletzt damit die EMRK.
Nun hat die Bundesregierung die aus dieser Entscheidung resultierenden die Konsequenzen gezogen.
Peter Neumann