Aktuelles

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nächste Informationsveranstaltung der Kanzlei:


16.02.2017, 19.00 Uhr, Villa Lingner, Leubnitzer Str. 30, 01169 Dresden                                      zu den Themen: "Vorweggenommene Erbfolge bei Grundstückseigentum" und "Immobilienbewertung beim Grundstückserwerb und Erbauseinandersetzung"

eine gemeinsame Veranstaltung mit dem Ingeneurbüro Herrmann


Rechtsanwalt Dr. Peter Neumann trägt zu Rechtsfragen der vorweggenommenen Erbfolge unter Berücksichtigung des Immobilienrechts vor.

Bauingeneur Andreas Herrmann trägt zur Bewertung von Immoilien bei Erwerb von Grundstücken vor und zu den Besonderheiten im Falle von Erbauseinandersetzung.

Im Anschluss laden wir alle Gäste zu einem kleinen Buffet ein.

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25.02.2016, 19:00 Uhr, Villa Lingner
Vorweggenommene Erbfolge und Immobilienbewertung

Eine Kurzpräsentation von Frau Carina Höppner (selbständige Versicherungsmaklerin) zu Bau-/Hausversicherungen eröffnet die Veranstaltung.

Rechtsanwalt Dr. Peter Neumann trägt zu Rechtsfragen der vorweggenommenen Erbfolge unter Berücksichtigung des Immobilienrechts vor.

Bauingenieur Andreas Herrmann stellt seine Ingenieurleistungen (Projektierung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäuser, Stadtvillen, etc. und Ausführung) vor. 

anschließend: get together mit einem kleinen Buffet.

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27.01.2016, 17:15 Uhr - 19:30 Uhr

"Beteiligung - Sinn und Unsinn von (sach-)direkter Demokratie"

Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig (HTWK Leipzig)

Video (Vortrag Dr. Peter Neumann und Podiumsdiskussion):

http://studium-generale-sachsen.de/htwk/live.php?Datum=27-01-2016

Vortrag und Podiumsdiskussion:

Referent: Dr. Peter Neumann

HTWK LEIPZIG, Geutebrück-Bau. Hörsaal G 119

Karl-Liebknecht-Str. 132, 04277 Leipzig

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20.08.2015
Erbrecht und Immobilienbewertung


Rechtsanwalt Dr. Neumann spricht über das Erbrecht und Teilbereiche des Erbrechts (Testament, Erbvertrag).

Im Anschluss stellt Lutz Schneider von Lutz Schneider Immobilienbewertung einen Vortrag über die Bedeutung der Immobilienwirtschaft und die Immobilienbewertung vor.

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19.02.2015

Vortragsreihe: Erb -und Immobilienrecht


Bedeutung der Immobilienbewertung

von Lutz Schneider, Lutz Schneider Immobilienbewertung

Erben und Vererben
Präsentation zu ausgewählten Fragen im Erbrecht von Rechtsanwalt Dr. Neumann

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14.07.2012 

Vorankündigung: Wissenschaftstagung des DISUD an der TUD

Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext 2012/2013 am 24.-25.11.2012.  

(Vorabendempfang am 23.07.2012 Kempinski Hotel Taschenbergpalais Dresden (Eintrittspende 149,00€)  

 

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13./14. Juli 2012

Vortrag/Seminar Occupy und Direkte Demokratie

 

Rechtsanwalt Dr. Neumann leitet am 14. Juli 2012 das vom Riesa Efeu e.V.  veranstaltete Seminar unter der Überschrift "Occupy und Direkte Demokratie".

Veranstaltungsort ist die Runde Ecke in der „Motorenhalle“, Adlergasse 12 in 01067 Dresden.

Mehr Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erhalten Sie unter

http://riesa-efau.de/kunst-erleben/motorenhalle/ausstellungsprojekt-phaenomen-wohlstand-143-14712/seminare-wohlstandsalon/kurs/2012/07/13/wohlstandsalon-wir-sind-99-und-was-ist-wenn-wir-entscheiden-occupy-und-direkte-demokratie-589/

 

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2. Juli 2012

Das Honorarkonsulat der Republik Kroatien lädt am 2. Juli 2012 in das kroatische Spezialitätenrestaurant "Buba Mara".

Kroatien

 

Dr. Peer Schwan, Miltätattaché a.D. an der Deutschen Botschaft in Zagreb spricht zum Thema:

 

"Die politische Entwicklung der Republik Kroatien von 1991 bis heute"

 

Es werden ausschließlich kroatische Getränke und Speisen angeboten.

 

Eintritt: kostenlos

Essen und Getränke: Selbstzahler 

Einlass: 19.30 

Beginn:  20.00

Ort: Kroatisches Restaurant "Buba Mara", Prießnitz-Straße 12, 01099 Dresden

 

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Kroatien soll 28. EU Mitglied werden 

Beim Referendum zum Beitritt Kroatien zur Europäischen Union votierten  67,11 % der Teilnehmer für einen EU-Beitritt. Die Beteiligung lag bei  etwa 43,6 % der Abstimmungsberechtigten. Kroatien soll am am 1. Juli  2013 das 28. EU-Mitglied werden

Neumann, Peter | Renger, Denise

Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext 2009/2010- Deutschland, Liechtenstein, Österreich, Schweiz und Europa
(Studien zur Sachunmittelbaren Demokratie, Band 9), Nomos Verlagsgesellschaft
2012,  ist erschienen.2012, 246 S., Broschiert, ISBN 978-3-8329-7155-7, 49,00 € 

Rechtsanwalt Dr. Peter Neumannbietet im Wintersemester 2011/2012 an der TU Dresden folgende Vorlesung an:   

Direkte Demokratie in Europa – Normenbestand und Staatspraxis  

Die Lehrveranstaltung behandelt, ausgehend von der deutschen Rechtslage und verfassungspolitischen Diskussion um direkte bzw. unmittelbare Demokratie, die normativen Rahmenbedingungen in anderen Staaten Europas und den USA. Schwerpunkte bilden die Schweiz und Österreich. Aber auch die höchst umstrittenen Erfahrungen mit der unmittelbaren Demokratie in Sachfragen (sachunmittelbare Demokratie) in Ungarn oder den anderen Staaten Mittel-und Osteuropas werden nicht ausgeklammert. Zuletzt wird erörtert, inwieweit direkte Demokratie im Zusammenhang mit der Europäischen Union diskutiert, praktiziert und kodifiziert worden ist.

Zudem haben Volkabstimmungen in der Freien und Hansestadt Hamburg und im Freistaat Bayern und Stuttgart 21 im vergangenen Jahr für Aufmerksamkeit gesorgt und Überlegungen über zusätzliche Volksabstimmungen in Deutschland ausgelöst. Im Jahr zuvor hatte die Volksabstimmung über die Minarettinitiative in der Schweiz dagegen gegenteilige Reaktionen in der deutschen Öffentlichkeit ausgelöst. Eine Betrachtung des Instrumentariums und der Praxis der unmittelbaren Demokratie in Sachfragen in den deutschsprachigen Nachbarländern und der Vergleich dieser Regelungen und dieser Praxis mit jener in der Bundesrepublik Deutschland sind Schwerpunkte der Lehrveranstaltung.  

Neumann, Peter | Renger, Denise Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext 2008/2009 - Deutschland, Österreich, Schweiz",
(Studien zur Sachunmittelbaren Demokratie (StSD) Bd. 7), Nomos-Verlagsgesellschaft 2011, ist erschienen, 311 S.,
Broschiert, ISBN 978-3-8329-5795-7, 49,00 €   

Rechtsanwalt Dr. Peter Neumann bietet im Sommersemester 2009 folgende Lehrveranstaltung an der TU-Dresden an:    

Lehrveranstaltung an der TU-Dresden Sommersemester 2009
Dozent:                  RA Dr. Neumann
Zeit und Ort:          Dienstag, 16.40 Uhr
Art:                        Wahlpflichtveranstaltung
Beginn:                  7. April 2009  
Zielgruppe:            Magister mit Nebenfach Rechtswissenschaften    
                              Interessierte Studenten der Rechtswissenschaften (Staatsexamen und                                  Bachelor), Sozial-, Wirtschafts-, Politik- und
                              Kommunikationswissenschaften
Vorkenntnisse:      Studenten/Studentinnen ab dem 3. Studiensemester
Inhalt:                    Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Themen:     

  1. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Kommunalverfassungen der Weimarer Republik (Normen und Praxis)
  2. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide - Entwicklung vom 2. Weltkrieg bis in die Gegenwart
  3. Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens (Übersicht)
  4. Der Kostendeckungsvorschlag beim Bürgerbegehren
  5. Die Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens
  6. Die Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens
  7. Der Unterschriftenbogen eines Bürgerbegehrens - formelle Anforderungen
  8. Klage gegen die Unzulässigkeitserklärung eines Bürgerbegehrens
  9. Kommunalaufsicht und Bürgerbegehren
  10. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide – Gefahr für die kommunale Selbstverwaltung
  11. Das Ratsreferendum und das Ratsbegehren- Inhalt, Voraussetzungen, Effizienz
  12. Finanzfragen als Gegenstand von Bürgerbegehren und Ratsbegehren - rechtliche Grenzen
  13. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide - die Datenlage in Deutschland
  14. Bürgerentscheid und Vereinte Nationen (UNESCO)- Vorrang des Bürgerentscheids?
  15. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Kommunen der Vereinigten Staaten von   Amerika
  16. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Kommunen der Schweiz 
  17. Vollzug trotz laufenden Bürgerbegehrens - einstweiliger Rechtsschutz
  18. Plakatieren für bzw. gegen ein Bürgerbegehren – Rechtsschutz gegen Verbotsverfügungen

DISUD - wird Institut an der Technischen Universität Dresden  

Das Deutsche Institut für Sachunmittelbare Demokratie (DISUD) in Dresden ist nunmehr Institut an der Universität Dresden.    

Das Rektoratskollegium der TU-Dresden fasste einen entsprechenden Beschluss. Bislang gibt es in Deutschland kein An-Institut an einer Universität, das sich ausschließlich Fragen der Erforschung der unmittelbaren (direkten) Demokratie in Sachfragen (Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Volksbegehren, Volksentscheid, Referenden, Volksabstimmungen) widmet.
Zum Deutschen Institut für Sachunmittelbare Demokratie an der Technischen Universität Dresden klicken Sie hier   

 

Jura-Fakultät der TU-Dresden richtet ab Wintersemester 2007/2008 Bachelor Studiengang für Juristen ein  

Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft
Am 14. März 2007 hat der Senat der Technischen Universität der Einführung eines dreijährigen Bachelor-Studienganges „Law in Context – Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft“ zum Wintersemester 2007/2008 zugestimmt. Mit diesem Beschluss besteht für Studienanfänger die Möglichkeit, ab Oktober 2007 ein dreijähriges Studium mit dem Studienziel „Bachelor of Laws (LL.B.)“ aufzunehmen. Die Technische Universität Dresden erfüllt damit als eine der ersten Universitäten in Deutschland die Anforderungen des Bologna-Prozesses im Bereich Jura.   

Einrichtung des Bachelor-Studiengang "Law in Context" endlich genehmigt!

Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat mit Schreiben vom 11. Juni 2007 der Einrichtung des Bachelor-Studiengangs "Law in Context - Recht mit seinen internationalen Bezügen zu Technik, Politik und Wirtschaft" zugestimmt. Damit können Interessierte ab dem Wintersemester 2007/2008 an der Juristischen Fakultät der TU Dresden den innovativen, interdisziplinären, juristischen Bachelor-Studiengang mit den Schwerpunktbereichen Internationales Recht/Politikwissenschaften, Umwelt- und Technologierecht und Wirtschaftsrecht studieren. Bewerbungen für diesen Studiengang können noch bis 15. September 2007 erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website http://www.tu-dresden.de/jura

Prof. Dr. Horst-Peter Götting
Dekan der Juristischen Fakultät  

19. März 2009 Bundesarbeitsgericht zu Lohnverzicht bei Betriebsübergang   

Aus der Pressemitteilung des BAG zum Lohnverzicht auf Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen  

Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.

Die Klägerin arbeitete seit 1998 für den Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Der Beklagte erfüllte die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise, 2004 überhaupt nicht mehr. Im Frühjahr 2005 informierte der Beklagte die Klägerin und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Arbeitnehmer darüber, dass dieser Bereich zum 1. April 2005 von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichteten, andernfalls die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Daraufhin verzichtete die Klägerin schriftlich mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag gegenüber dem Beklagten auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Verzicht sollte unwirksam sein, wenn der Beschäftigungsbereich nicht bis zum Jahresende 2005 auf einen bestimmten anderen Träger der Sozialarbeit übergegangen sein sollte. Der Betriebsübergang fand wie vorgesehen zum 1. April 2005 statt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von mehr als 1.700,00 Euro brutto, auf das sie mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen Verzicht hat sie für unwirksam gehalten. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB). Bei einem Betriebsübergang schreibt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrages ergibt sich, dass für ihn der geplante Betriebsübergang Anlass und entscheidender Grund war. Damit stellt er eine unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechtes dar.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 -Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2007 - 7 Sa 308/06  

18. März 2009 Bundesgerichtshof
Zur Dauer des nachehelichen Unterhalts  

Aus der Pressemitteilung des BGH am 18. März 2009   

Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08

AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007

KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008     

12. März 2009 Bundesarbeitsgericht zur Kündigung durch einen Arbeitnehmer   

Aus der Pressemitteilung des BAG zur Kündigung des Arbeitnehmers  

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

In dem heute vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall hatte der Kläger im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang, § 613a BGB). Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 7 Sa 294/06 -   

19. Februar 2009 BundesarbeitsgerichtBetriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Rechtsmissbrauch   

Aus der Pressemitteilung des BAG:
Widerspruch gegen Betriebsübergang     

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen verhandelt.

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater beschäftigt. Deren Immobilienvermittlungsgeschäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber hat sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Januar 2008 - 8 Sa 181/07  

18. Dezember 2008 BundesarbeitsgerichtGesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber   

Aus der Pressemitteilung des BAG:

Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber  

Durch Landesgesetze können die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze können grundsätzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse der in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Ein solches Widerspruchsrecht ergibt sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handelt. Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht ein solches Widerspruchsrecht nicht vor. Jedoch ist die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist verfassungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist.

Der Kläger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes an einer Universitätsklinik mit nicht wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch das diese Klinik mit einer zweiten Universitätsklinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat der Kläger widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später durchgeführt wurde.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass wegen seines Widerspruches sein Arbeitsverhältnis weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundesgesetzgeber nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge und zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ein Widerspruchsrecht des Klägers ebenso wenig wie aus der europäischen Betriebsübergangs-Richtlinie. Der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist gerechtfertigt. Die Umstrukturierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen der im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verhältnismäßig und außerdem von einer Reihe weiterer Maßnahmen wie einer mehrjährigen Beschäftigungssicherung begleitet. Der Landesgesetzgeber hat von seiner Gestaltungsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 -;
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2007 - 2 Sa 635/07 -